Interview Rechtsanwältin Wiebke Chemnitz

Interview mit der Hamburger Fachanwältin für Familienrecht, Wiebe Chemnitz. Es stammt aus dem Buch ‚LiebesGeld‘ und hat den Sinn, aus Sicht einer Scheidungsanwältin Hinweise zu geben, worauf Paare in wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht achen sollten. Es stellt keine Rechtsberatung dar.

Michael Mary: Warum sollten Paare überhaupt irgendwelche rechtlichen Regelungen miteinander treffen?

Wiebke Chemnitz: Egal, ob Sie verheiratet sind oder in nicht ehelicher Gemeinschaft leben : Sobald Sie zusammenleben, wird es zu tatsächlichen und rechtlichen Verbindungen kommen, die im Nachhinein nur mühsam zu lösen sind. Deshalb sollte man Regelungen treffen, und diese sollten nicht nur das gegenwärtige Zusammenleben, sondern grundsätzlich auch veränderte Lebensumstände ( z. B. : » Was ist, wenn Kinder kommen ? « ) und auf jeden Fall eine mögliche Trennung berücksichtigen. Eine Vereinbarung ist wie ein Vorrat : in guten Zeiten angelegt und für schlechte Zeiten gedacht.

Michael Mary: Viele befürchten, mit den dann nötigen Auseinandersetzungen Unstimmigkeiten zu provozieren und der Liebe zu schaden.

Wiebke Chemnitz: Es wird nie mehr so einfach sein, zu passenden Regelungen zu kommen, wie am Anfang. Man regelt dann auf der Basis der gegenwärtigen, guten Gefühle füreinander den Eventualfall. Es ist besser, solche Regelungen zu treffen, wenn man sich liebt, als später, wenn die Gefühle bereits zwiespältig sind oder sogar in Abneigung oder Hass umgeschlagen sind.

Michael Mary: Fangen wir mit der Ehe an. Sind Paare allgemein über die rechtlichen Folgen einer Eheschließung informiert?

Wiebke Chemnitz: In den wenigsten Fällen. Die rechtlichen Fragen der Ehe gehen in romantischen Gefühlen unter. Dass eine Eheschließung gravierende wirtschaftliche Folgen haben kann, ist vielen nicht bewusst – zumindest nicht, welche Tragweite die wirtschaftlichen Verpflichtungen annehmen können. Wenn doch, dann spielen Paare das herunter und versäumen vorsorgliche Regelungen.

Michael Mary: Welche Rechtsformen spielen beim Ehevertrag heute eine Rolle?

Wiebke Chemnitz: Man kann zwischen drei Rechtsformen für die Ehe wählen. Das sind die Zugewinngemeinschaft, die Gütertrennung und die Gütergemeinschaft. Zu empfehlen sind einzig die ersten beiden. Beim Zugewinn behält jeder Ehepartner sein eigenes Anfangsvermögen; bei einer Scheidung wird dann festgestellt, was sich während der Ehe zusätzlich angehäuft hat. Wenn da etwas ist, erhält jeder zurück, was er eingebracht hat, und der restliche Zugewinn wird durch zwei geteilt. Wie die Regelung dazwischen aussah, ob einer in der Ehe mehr Geld verdient oder ausgegeben hat oder nicht, das wird dann nicht berücksichtigt, das ist gelebte Ehe. Ausgenommen hiervon sind die ehebezogenen Zuwendungen, also Geschenke ( s. u. ). Bei der Gütertrennung hat jeder sein eigenes Vermögen – auch während der Ehezeit. Der bei der Zugewinngemeinschaft typische Ausgleich von geschaffenen Vermögenswerten während der Ehezeit entfällt. Damit kann man beispielsweise Vermögen eines Partners vor dem Zugriff von Gläubigern des anderen Partners schützen. Der Nachteil einer Gütertrennung zeigt sich, wenn Vermögenswerte wie zum Beispiel ein Konto, ein Auto oder ein Haus auf einen Namen laufen und einer sich damit aus dem Staub macht, weil er sagen darf : Das ist alles meins. Hierfür gibt es mittlerweile das Korrekturinstrument des Nebengüterrechts ; es steht allerdings noch auf unsicheren Füßen.
Die Gütergemeinschaft ist nicht zu empfehlen, weil hier Gemeinschaftseigentum beider Ehepartner besteht. Bei diesem Güterstand, der ausdrücklich vereinbart werden muss, entsteht aus dem Vermögen beider Ehepartner ein Gesamtvermögen. Dazu zählen sämtliche Besitztümer beider Partner, auch die vorehelichen. Ausgenommen hiervon ist lediglich ein geringer Bestandteil von Sondergut. ( Als Sondergut werden die Eigentumsrechte der Partner bezeichnet, die rechtlich nicht übertragbar sind, also zum Beispiel persönliche Dienstbarkeiten wie der Nießbrauch. ) Bei der Gütergemeinschaft muss zwingend vertraglich festgelegt werden, wer das Gesamtgut verwaltet. Wenn die Ehepartner sich nicht einigen können, müssen alle Vermögensgeschäfte, also jede Anschaffung etc., von beiden Ehepartnern gemeinsam getätigt werden. Sie merken : furchtbar umständlich. Außerdem ist ein Auseinanderrechnen des Gesamtguts im Falle einerScheidung äußerst schwierig. Man kann die komplizierten Folgen einer Gütergemeinschaft zwar durch einen notariell beurkundeten Ehevertrag weitestgehend regeln und einschränken. Es bleibt dann jedoch die Frage, warum dieser Güterstand überhaupt vereinbart worden ist.

Michael Mary: Wer eigene Vorstellungen hat, schließt einen Ehevertrag ab. Empfehlen Sie Eheverträge?

Wiebke Chemnitz: Ja, auf jeden Fall. Nicht nur, um konkrete Regelungen zu treffen, sondern weil die Partner sich beim Verhandeln über den Ehevertrag oft erstmalig die notwendigen Gedanken machen über ihre Vorstellungen des gemeinsamen Lebens, soweit es Geldfragen betrifft.

Michael Mary: Was lässt sich in Eheverträgen regeln und was nicht?

Wiebke Chemnitz: In Eheverträgen lässt sich fast alles regeln. Lediglich der Trennungsunterhalt ist bislang noch der vertraglichen Regelung entzogen.

Michael Mary : Muss man nicht aufpassen, dass man sich im Gefühlsüberschwang auf bestimmte Regelungen einlässt und das im Trennungsfall bereut?

Wiebke Chemnitz : Selbstverständlich muss man aufpassen, welchen Vertragsinhalt ein Ehevertrag hat. Man sollte sich dabei immer beraten lassen. Denn was ich unterschrieben habe, muss ich auch einhalten – solange es irgendwie zumutbar ist. Einen Ehevertrag für unwirksam zu erklären ist schwierig und bedeutet auf jeden Fall immer eine hässliche und kostspielige gerichtliche Auseinandersetzung. Also : Nur unterschreiben, was man vollständig versteht und wirklich will.

Michael Mary: Worauf muss der finanzschwächere Teil beim Ehevertrag besonders achten?

Wiebke Chemnitz: Der finanzschwächere Teil muss beim Ehevertrag besonders darauf achten, dass er nach einer möglichen Scheidung so versorgt ist oder wird, dass er sein Leben in gesicherten finanziellen Verhältnissen fortsetzen kann.

Michael Mary: Wie sieht es mit Kindern aus ? Was lässt sich da regeln, und was sollte man nicht regeln?

Wiebke Chemnitz: Man kann in einem Ehevertrag theoretisch auch bereits den Umgang, also den Kontakt der Elternteile zu gemeinsamen Kindern, sowie die Betreuung regeln. Es ist natürlich eher unwahrscheinlich, dass kinderlose Paare sich weit im Voraus über solche Details verständigen können und wollen – aber ein Ehevertrag kann jederzeit ergänzt oder geändert werden. Dies bedarf dann aber wieder der notariellen Beurkundung.
Wenn Kinder da sind, sollten die Eltern auf jeden Fall in guten Zeiten vertraglich regeln, wie die Betreuung nach einer Trennung aussehen soll : Bleibt ein Ehepartner zu Hause bzw. arbeitet nur Teilzeit und betreut die Kinder allein, während der andere sich ausschließlich für seinen Beruf einsetzt ? Für die Kontakte zwischen dem nicht betreuenden Elternteil und den Kindern müssen dann Umgangsregelungen getroffen werden. Oder hat man ein Wechselmodell, in dem die Elternteile zeitlich gleichwertig die Kinder betreuen ? Im Zusammenhang mit Kindern sollte auch bestimmt werden, ob der betreuende Elternteil verpflichtet ist, erwerbstätig zu sein. Und auch die Frage, wie die Ferien gestaltet und die Festtage aufgeteilt werden sollen, müssen geregelt werden.

Michael Mary: Worauf sollte man sich im Ehevertrag nicht einlassen?

Wiebke Chemnitz: Grundsätzlich sollte man sich nicht auf Verzichtserklärungen ohne Ausgleichszahlungen einlassen. Letztendlich ist dies jedoch eine Frage des Einzelfalls.

Michael Mary: Wie sieht es mit Einkommen aus ? Wenn einer in der Ehe mehr verdient als der andere, muss der dann teilen, oder kann er sein Geld für sich behalten?

Wiebke Chemnitz: Solange Unterhaltsansprüche bestehen, muss der Besserverdienende Geld an den anderen Ehepartner abgeben. Das gilt in der Ehe und auch nach einer Trennung. Dann muss der Besserverdienende dem anderen Ehepartner für eine bestimmte Zeit, auf jeden Fall aber bis zur rechtskräftigen Scheidung, Unterhalt zahlen, um diesem zunächst ein Leben auf dem ehelichen Niveau zu ermöglichen. Die endgültige Dauer und die Höhe dieses Unterhalts hängen von der Ehedauer und von beruflichen Einschränkungen des bedürftigen Ehepartners ab. Grundsätzlich geht der Gesetzgeber von der wirtschaftlichen Selbstverantwortung jedes Ehepartners nach einer Scheidung aus. Dennoch gibt es Fälle, in denen dem bedürftigen Ehepartner nicht zugemutet werden kann, sein Leben ausschließlich durch eigeneArbeitskraft und ohne Unterstützung des besserverdienenden Expartners zu finanzieren.

Michael Mary: Was, wenn jetzt ein Ehepartner mehr Geld hat und dem anderen Geld leiht?

Wiebke Chemnitz : Ein Kredit berührt den Ehevertrag nicht ; das ist ein Einzelgeschäft, darüber kann man eine einfache schriftliche Vereinbarung treffen. Wenn eine Regelung aber einem Ehevertrag gleichkommt oder wenn darin Regelungen getroffen werden, die den Ehevertrag betreffen, muss das notariell geregelt sein.

Michael Mary: Wofür haften Ehepartner, und was sollten sie dabei bedenken?

Wiebke Chemnitz: Durch die Eheschließung gibt keiner der Ehepartner seine wirtschaftliche und rechtliche Selbstständigkeit und Selbstverantwortung auf. Zum Schutze der Gläubiger gilt jedoch, dass bei Geschäften des täglichen Lebens jeder Ehegatte den anderen mitverpflichtet : Für den Kauf von Nahrungsmitteln, Genussmitteln, Kosmetika, Büchern, Zeitungen, für Friseurbesuche etc. gilt also, dass ein Partner für die Verpflichtungen des anderen haftet. Darüber hinaus gilt zugunsten der Gläubiger die Vermutung, dass alle beweglichen Sachen im gemeinsamen Haushalt dem jeweiligen Schuldner gehören, also gepfändet werden können. Diese Eigentumsvermutung lässt sich nur widerlegen, wenn der Ehegatte des Schuldners das Alleineigentum nachweisen kann. Für teure Sachen wie die Stereoanlage oder das Auto sollte man also eine Rechnung aufbewahren, die einen als Alleineigentümer ausweist.

Michael Mary: Muss man den Ehepartner über die Höhe des eigenen Einkommens unterrichten?

Wiebke Chemnitz: Nach § 1360 BGB sind die Ehegatten gegenseitig verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten. Im Rahmen dieser Verpflichtung muss man dem jeweils anderen Ehegatten Auskunft über das eigene Einkommen geben. Allerdings ist man nicht verpflichtet, Kontoauszüge, Gehaltsabrechnungen etc. vorzulegen.

Michael Mary: Gibt es bei getrennter Kasse in der Ehe einen Anspruch auf das Geld des Partners?

Wiebke Chemnitz: Grundsätzlich steht den Eheleuten die wirtschaftliche Gestaltung ihres Lebensalltags frei. Die Eheleute sind sich gegenseitig unterhaltsverpflichtet, auch während der Ehe. Wenn ein Ehepartner den Lebensunterhalt verdient und der andere die Haushaltsführung etc. gestaltet, hat der nicht verdienende Ehegatte über die Lebenshaltungskosten hinaus einen eigenen Anspruch auf ein Taschengeld von fünf bis sieben Prozent des bereinigten Nettoeinkommens, das heißt nach Abzug berufsbedingter Auslagen, Kindesunterhalt und berücksichtigungsfähiger Kreditraten.

Michael Mary: Können Geschenke zurückgefordert werden?

Wiebke Chemnitz: Geschenke können nur bei sogenanntem » groben Undank « zurückgefordert werden. Grober Undank liegt zum Beispiel bei körperlicher Misshandlung, grundloser Strafanzeige, Bedrohung des Lebens, belastenden Aussagen trotz Zeugenverweigerungsrecht, schweren Beleidigungen etc. vor. Bei der Zugewinngemeinschaft werden Geschenke (die im Juristendeutsch als » ehebedingte Zuwendungen « gelten) normalerweise im Rahmen des Zugewinns ausgeglichen. Bei der Gütertrennung besteht gegebenenfalls ein Anspruch auf Wertausgleich. Relevant ist das ja nur bei kostspieligen Geschenken wie zum Beispiel Immobilien, Fahrzeugen, Schmuck, Kunstgegenständen oder Geldvermögen. Die Voraussetzungen für die Rückforderung ehebedingter Zuwendungen sind vielfältig und einzelfallbezogen, sodass eine allgemeingültige Antwort nicht möglich ist. Zu beachten ist aber sowohl bei der Schenkung als auch bei der ehebezogenen Zuwendung die Verjährungsfrist. Die Widerrufsfrist bei Geschenken beginnt ein Jahr ab Kenntnis von dem Vorliegen der Voraussetzungen für den Widerruf. Die Verjährung des Ausgleichs ehebezogener Zuwendungen beginnt ab endgültiger Trennung und beläuft sich auf drei Jahre.

Michael Mary: Wodurch entsteht eine nicht eheliche Lebensgemeinschaft ? Einfach durchs Zusammenziehen?

Wiebke Chemnitz: Durch das Zusammenziehen.

Michael Mary: Womit muss man rechnen, wenn man sich auf eine nicht eheliche Lebensgemeinschaft einlässt?

Wiebke Chemnitz: Auch da sind wirtschaftliche Verpflichtungen möglich. Zum einen die Unterhaltspflicht für ein Kind, zum anderen eventuell eine Unterhaltsverpflichtung für die Mutter in den ersten drei Lebensjahren des Kindes. Wenn das Kind eine besondere Pflegebedürftigkeit hat, auch mehr.

Michael Mary: Gilt eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Mutter auch, wenn das Paar getrennte Wohnungen unterhält?

Wiebke Chemnitz: Dieser Anspruch besteht unabhängig von der Wohnsituation der Eltern.

Michael Mary: Welche Regelungen sollte man unbedingt treffen, wenn man eine nicht eheliche Lebensgemeinschaft eingeht?

Wiebke Chemnitz: Alles, was an Geld oder Arbeitskraft in die Beziehung fließt, sollte festgehalten werden, und etwaige finanzielle Ausgleichszahlungen sollten schriftlich fixiert werden. Gerade wenn gemeinsam Eigentum gebildet, also etwa eine Eigentumswohnung gekauft wird, sollte klar geregelt sein, welche Arbeitsleistung und welche Geldleistung eingeflossen sind und was im Trennungsfall welcher Partner erhalten soll. Geldbeträge, die fließen, sollte man sich grundsätzlich quittieren lassen. Und wer in solch einer Verbindung irgendwie zurücksteckt, sollte zum eigenen Schutz immer eine schriftliche Vereinbarung treffen und nicht glauben, im Konfliktfall würde es schon fair zugehen. Also nicht nach dem Motto » Wir verstehen uns doch so gut, das werden wir dann schon regeln «. Das geht oft schief.

Michael Mary: Wie ist es mit einem Mietvertrag ? Wer soll da rein : einer oder beide?

Wiebke Chemnitz: Vor der Eheschließung sollten auf jeden Fall beide Partner Mieter sein. Der Mieter könnte sonst das Mietverhältnis ungehindert kündigen. Ab Eheschließung gilt der Partner automatisch als Mitmieter und ist rechtlich in gewissem Umfang geschützt. Wem das Gericht im Ernstfall die Wohnung zuweist, ist aber unabhängig davon, wer im Mietvertrag steht, insbesondere wenn gemeinsame Kinder mit in der Wohnung leben.

Michael Mary: Was lässt sich bei nicht ehelichen Lebensgemeinschaften in Bezug auf Kinder regeln und wie?

Wiebke Chemnitz: Wenn ein Mann die Vaterschaft anerkannt hat, ist er unterhaltspflichtig. Diese Zahlungsverpflichtung besteht unabhängig davon, wie das Umgangs- und das Sorgerecht geregelt sind und ob diese Regelungen durchgesetzt werden können. Auch hier sollte man sich frühzeitig für den Fall der Trennung einigen. Vereinbarungen über den Umgang müssen nicht notariell beurkundet werden. Der Maßstab für ihre Umsetzung ist jedoch immer das Kindeswohl. Ein Verzicht auf Kindesunterhalt oder Teile davon ist übrigens nicht möglich, weil das ein Vertrag zu Lasten Dritter wäre.

Michael Mary: Bedarf eine Scheidung der anwaltlichen Vertretung?

Wiebke Chemnitz: Der Scheidungsantrag muss von einem Rechtsanwalt gestellt werden. Der andere Ehegatte kann diesem Scheidungsantrag einfach zustimmen, dafür muss er nicht anwaltlich vertreten sein. Sobald es Meinungsverschiedenheiten gibt oder Erklärungen vor Gericht auch von dem anderen Ehepartner abzugeben sind, ist die Vertretung durch einen weiteren Rechtsanwalt erforderlich.

Michael Mary: Was ist ein Aufstockungsanspruch?

Wiebke Chemnitz: Wenn ein Ehepartner nach einer Trennung aus eigener Kraft nicht in der Lage ist, sein Leben entsprechend den ehelichen Lebensverhältnissen weiterzuführen, muss der besserverdienende Partner sein Einkommen aufstocken. Dieser Aufstockungsunterhalt kann der Höhe und der Länge nach begrenzt werden.

Michael Mary: Werden die Anwaltskosten für Scheidungsangelegenheiten notfalls vom Staat übernommen?

Wiebke Chemnitz: Ja, die gerichtlichen Kosten der Scheidung werden bei Vorliegen der entsprechenden wirtschaftlichen Lage vom Staat übernommen. Für die außergerichtliche Beratung werden in vielen Bundesländern Beratungsscheine ausgestellt. In anderen Bundesländern wie beispielsweise in Hamburg kann sich ein wirtschaftlich notleidender Ratsuchender an die Öffentliche Rechtsauskunft wenden.